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Steuern sparen Bei vielen zahnmedizinischen Behandlungen können erhebliche Kosten auf den Patienten zukommen. Doch diese müssen Sie nicht in jedem Fall allein tragen. Einige können als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer abgesetzt werden (§ 33 Einkommensteuergesetz). Deshalb lohnt es sich, alle Belege zu sammeln und bei der jährlichen Lohn- oder Einkommensteuererklärung die Zahnbehandlungskosten anzugeben. Ihr zu versteuerndes Einkommen kann sich dadurch verringern. Ab welcher Grenze eine außergewöhnliche Belastung gegeben ist, hängt von der Höhe Ihres Einkommens, vom Familienstand und der Zahl der Kinder ab. So muss beispielsweise ein allein verdienender Familienvater mit einem Kind und einem Jahresbruttoeinkommen von 36.000 Euro maximal 1.080 Euro jährlich selbst tragen. Alle darüber hinausgehenden Kosten kann er steuerlich geltend machen. Über steuerliche Aspekte einer Zahnbehandlung können Sie sich bei einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder auch beim Finanzamt beraten lassen. Außerdem bietet die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein hier einen Online-Rechner an, mit dem Sie Ihren persönlichen Grenzbetrag berechnen lassen können. |